Der Förderverein Kinderhaus St. Raphael wurde am 13.02.2026 vorschriftsgemäß gegründet und am 05.03.2026 unter der Registernummer VR 202071 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Kinderhaus St. Raphael“.
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
(3) Sitz des Vereins ist in der Hauptstraße 14, 93098 Mintraching.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Beschaffen von Mitteln, durch das Sammeln von Spenden und in anderer geeigneter Art und Weise, zur Weiterleitung an das Kinderhaus St. Raphael zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Kindergarten.
Dies umfasst insbesondere:
- Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien.
- Unterstützung der pädagogischen Arbeit.
- Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen.
- Unterstützung bedürftiger Kinder bei Gemeinschaftsveranstaltungen.
- Förderung von Exkursionen und Wanderungen.
- Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Sponsoren und Mitgliedern.
(3) Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Personen an. Dazu gehören insbesondere die Leitung des Kindergartens, die Erzieherinnen, die Erziehungsberechtigten und Angehörigen der Kinder, der Elternbeirat und der Träger des Kindergartens sowie die Förderer des Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Aufwendungsersatz
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.
§ 4 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel stammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(2) Die Höhe und Zahlungsweise der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung. Details sind in der Beitragsordnung festgelegt. Jedes Mitglied kann sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten.
(3) Im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Spenden werden nicht zurückerstattet, den Mitgliedern auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder im Fall einer Auflösung.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die schriftliche Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, Ausschluss, Tod oder Auflösung juristischer Personen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Vorstand muss vor einer Beschlussfassung über den Ausschluss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen in Textform.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
- die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers,
- die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,
- die Festsetzung des Mitgliedbeitrages,
- der Beschluss der Satzungsänderung,
- der Beschluss zur Auflösung des Vereins.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
(5) Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.
(5) Der Vorstand kann über alle Angelegenheiten des Vereins beraten und beschließen, sofern hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Diese beinhalten unter anderem die Mitgliederaufnahme sowie Geldverwaltung und -verwendung.
(6) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(9) Über die Sitzung ist eine Niederschrift durch den Schriftführer zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 9 Aufgaben des Vorstands und Haftung
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Vorstandssitzungen können nach Ermessen des Vorsitzenden auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(3) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein und den Mitgliedern gegenüber gemäß § 31a BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Werden Vorstandsmitglieder von Dritten aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein in Anspruch genommen, stellt der Verein sie von der Haftung frei, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 9a Versicherungsschutz des Vorstands
(1) Der Verein hat für die Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vereinshaftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und die Beiträge hierfür aus Vereinsmitteln zu tragen. Dies gilt, soweit der Abschluss rechtlich zulässig, wirtschaftlich möglich und dem Verein zumutbar ist.
(2) Der Versicherungsschutz soll insbesondere auch Haftungsrisiken abdecken, die über die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 31a BGB hinausgehen.
§ 10 Kassenprüfung und Rechnungslegung
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Zwei Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Sie prüfen jährlich die Buchführung. Nicht gewählt werden kann, wer Mitglied des Vorstands ist.
(3) Vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung ist die vom Kassenwart erstellte Jahresrechnung und die Kassenführung durch die zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von dem zuständigen Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, darf der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen, soweit sie ausschließlich formaler oder redaktioneller Natur sind und den materiellen Inhalt der Satzung nicht verändern. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(4) Tagesordnungspunkte für Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin dem Schriftführer schriftlich mitzuteilen. Zu spät eingereichte Punkte können nur unter Zustimmung des Vorstands kurzfristig und einstimmig aufgenommen werden, ansonsten werden sie bis zur nächsten Mitgliederversammlung verschoben.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchenstiftung Mintraching, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zur Förderung der Erziehung und Bildung im Kinderhaus St. Raphael zu verwenden hat.